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Ziel einer Hausratversicherung ist es, den Versicherungsnehmer, bzw. seinen Hausrat gegen Schäden zu schützen, die
durch Raub, Explosion, Blitzschlag, Vandalismus, Leitungswasser, Hagel und Sturm entstehen können.
Zum
Hausrat
gehören alle Dinge, die in einem Haushalt zur privaten Nutzung dienen, selbst wenn sie nicht dem Wohnungseigentümer
gehören.
Dazu zählen unter anderem Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Spiegel, Lampen, Bilder und Teppiche. Weiter gehören
sämtliche Textilien, Lederbekleidung und Gardinen zum Hausrat. Ebenso versichert sind Lebens- und Genussmittel,
sämtliche Elektro- und Gasgeräte, Computer und Installationen eines Haushaltes.
Bei neuen Verträgen wird grundsätzlich eine Neuwertversicherung abgeschlossen, bei der von Seiten des Versicherers
Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes gleichartiger Dinge geleistet wird. Wesentliche Grundlage einer
Hausratversicherung
ist die Festlegung der Versicherungssumme und eine regelmäßige Anpassung an den Wert des
Hausrates. Um im Falle eines entstandenen Schadens einer Unterversicherung zu entgehen, sollte der Versicherungswert
dem Neuwert des Inventars entsprechen. Meist wird dem Wert vom Versicherer pro Quadratmeter eine Mindestsumme
zugeordnet. Im Falle eines Einbruchs muss eine Liste der gestohlenen Dinge vorgelegt werden. Eine Schadensregulierung
über eine Hausratversicherung gestaltet sich auch einfacher, wenn Quittungen über die zu Schaden gekommenen Dinge
vorgelegt werden können.
Jedoch werden bei grobfahrlässigem Verhalten Schäden nicht bezahlt. So übernimmt der Versicherer keine Schäden die
durch defekte elektrische Geräte oder durch Zigarettenglut entstanden sind. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz
sind auch Schäden bei einfachem Diebstahl und der Hausrat von Untermietern.
Ausschlaggebend für eine Zahlung ist im Schadensfall der Versicherungsort. Schutz besteht dann, wenn der Ort dem im
vertrag bezeichneten Wohnung entspricht. Hiezu gehören auch Räume in Nebengebäuden des Grundstücks. Ebenso besteht
auch ein Versicherungsschutz für Dinge die sich in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes befinden und
ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Zweckgemeinschaft lebenden Person zu
ausschließlich privaten Zwecken genutzt wird.
Eine Vielzahl an Versicherern bieten Hausratversicherungen zu unterschiedlichen Konditionen an. Allen jedoch ist
gemein, dass eine Entschädigungspflicht entfällt, wenn dem Versicherungsnehmer eine arglistige Täuschung nachgewiesen
werden kann.
R. Jacobi
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